Zuständige Gerichtspräsidentin und Scheidungsrichterin war bzw. ist F.________. 1.3 Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 verurteilte das Regionalgericht Oberland den Berufungskläger im Rahmen vorsorglicher Massnahmen innerhalb des Scheidungsverfahrens und in teilweiser Abänderung der Trennungsvereinbarung dazu, der Berufungsbeklagten rückwirkend ab 4. Juni 2018 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘996.00 zu bezahlen.