16 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über. Subsidiär dazu hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. 12. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber Bern, 15. Juli 2020 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: