7. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 630.00 und der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 370.00 auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 8. Für die oberinstanzlichen Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (ZK 20 134 und ZK 20 162).