Für den Fall, dass der Beschwerdeführer vor März 2020 eine Anstellung zu 100% innehat, wird er verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für den Sohn E.________ ab Stellenantritt den vereinbarten, monatlich zum Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 900.00 zu bezahlen. Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Beschwerdeführer darauf Anspruch hat und sie nicht von der Beschwerdegegnerin bezogen werden. Sie werden in erster Linie vom Beschwerdeführer bezogen. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.