2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Januar 2020 (CIV 19 2710) werden aufgehoben und wie folgt abgeändert: 4. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Beschwerdegegnerin für den gemeinsamen Sohn E.________ einen monatlich zum Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 292.00 für April 2019 sowie von CHF 398.00 für die Monate Mai 2019, Oktober 2019, November 2019, Dezember 2019, Januar 2020 und Februar 2020 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass für die Monate Juni 2019 bis September 2019 kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.