% MWST) zu bezahlen. 9.4.4 Nachdem vorliegend davon auszugehen ist, dass die zugesprochenen Parteientschädigungen uneinbringlich sein werden, werden nachfolgend sogleich die amtlichen Entschädigungen für das Rechtsmittelverfahren bestimmt. Die amtliche Entschädigung entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 KAG und PKV). Von dieser maximal möglichen amtlichen Entschädigung ist vorliegend auszugehen, weshalb die amtliche Entschädigung ausnahmsweise dem vollen Honorar entspricht und kein nachforderbarer Betrag resultiert.