Die jeweiligen Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 9.4.3 Folglich hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 662.05 (63% von CHF 900.00 [Honorar] + 63% von CHF 75.70 [Auslagen] zuzüglich 7.7% MWST) zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Gegenzug eine Parteientschädigung von CHF 402.10 (37% von CHF 900.00 [Honorar] + 37% von CHF 109.10 [Auslagen] zuzüglich 7.7% MWST) zu bezahlen.