9.4 9.4.1 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei einem Streitwert unter CHF 8'000.00 reicht der Honorarrahmen in einem Summarverfahren bis CHF 1’800.00 (60% von CHF 3'000.00; Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 PKV).