9.3 9.3.1 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘000.00 (Art. 46 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) festgesetzt. Diese werden dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 630.00 (63% von CHF 1'000.00) und der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 370.00 (37% von CHF 1'000.00) auferlegt. Angesichts des ihnen für das Beschwerdeverfahren gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).