Vorliegend ist keine Partei mit ihren Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen, weshalb beide Parteien anteilsmässig kostenpflichtig werden und die Prozesskosten nach dem Unterliegerprinzip aufzuteilen sind. 9.2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert CHF 4'272.00 (CHF 398.00 x 10 Monate [Mai 2019 bis Februar 2020] + CHF 292.00 [April 2019]). Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als dass für die Monate Juni bis September 2019 kein Unterhalt geschuldet ist, das heisst im Umfang von CHF 1'592.00 (CHF 398.00 x 4 Monate) respektive von 37%. Die Beschwerdegegnerin obsiegt im Gegenzug im Umfang von 63%.