11 9.2 9.2.1 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend ist keine Partei mit ihren Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen, weshalb beide Parteien anteilsmässig kostenpflichtig werden und die Prozesskosten nach dem Unterliegerprinzip aufzuteilen sind.