9. 9.1 Fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO), so entscheidet sie grundsätzlich nicht nur über die oberinstanzlichen Prozesskosten, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO). Vorliegend erscheint eine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenverteilung nicht angezeigt, zumal diese auf der Vereinbarung vom 4. September 2019 (pag. 165) beruht.