8.3 8.3.1 Das Regionalgericht gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien haben sich in der Zwischenzeit nicht massgebend verändert. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor arbeitslos und erhält Arbeitslosentaggelder (pag. 331; BB 5). Die Beschwerdegegnerin bezieht nach wie vor Sozialhilfe (pag. 371; oberinstanzliche Gesuchsbeilagen der Beschwerdegegnerin). Die Mittellosigkeit ist somit bei beiden Parteien zu bejahen.