Das Argument, dass die Unterhaltszahlungen erst nach Vorweisen von drei Quittungen vom Betreibungsamt berücksichtigt werden könnten, liefe ebenfalls ins Leere. Bezahlte (aktuelle) Unterhaltsbeiträge und andere Auslagen, die üblicherweise Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind, werden vom Betreibungsamt umgehend nach Vorlage der entsprechenden Zahlungsquittung aus der Lohnpfändungsquote zurückerstattet (vgl. diesbezüglich auch die im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu berücksichtigende Auskunft des Betreibungsamts; BB 6).