Der für die Monate Oktober 2019 bis Februar 2020 berechnete monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 398.00 ist folglich ebenfalls nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis hätte sich auch dann nichts geändert, wenn die vom Beschwerdeführer oberinstanzlich eingereichten Taggeldabrechnungen hätten berücksichtigt werden können (vgl. E. 5 oben). Daraus wäre nämlich ersichtlich gewesen, dass in den Monaten Oktober bis Dezember 2019 keine Lohnpfändung bestand. Die Lohnpfändungen für die Monate Januar und Februar 2020 wiederum hätten bei der Unterhaltsbemessung des Regionalgerichts nicht berücksichtigt werden dürfen.