7.3 7.3.1 Nachdem in den Monaten April und Mai 2019 keine Lohnpfändung verfügt war (und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird, vgl. E. 6.2.1 oben), ist die Unterhaltsberechnung des Regionalgerichts für diese Monate nicht zu beanstanden. Der Unterhaltsbeitrag für April 2019 beträgt folglich CHF 292.00 (anteilsmässig seit dem 9. April 2019) und jener für Mai 2019 CHF 398.00 (pag. 301 ff.). 7.3.2 Von Juni bis September 2019 wurde der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet. Sein Bedarf erhöhte sich in diesen Monaten entsprechend um die jeweilige Lohnpfändungsquote (AB 1, 5 und 6).