Die abgezogenen Lohnpfändungsquoten (die der Tilgung von Schulden entsprechen) stellen vielmehr Auslagen dar, die in den entsprechenden Monaten anfielen, weshalb nicht sein Einkommen verringert, sondern sein Bedarf erhöht war (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2014 124 vom 13. November 2014 E. 2a). Die Berücksichtigung der Lohnpfändung führt folglich nicht zu einer Veränderung seines Durchschnittseinkommens. 7.2.2 Das Regionalgericht stützte sich bei der Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers auf die eingereichten Taggeldabrechnungen von April bis September 2019 (Antwortbeilagen [AB] 1, 5 und 6;