7.2 7.2.1 Nach dem Gesagten folgt, dass das Regionalgericht die Lohnpfändung für die Monate Juni bis September 2019 in seinem Entscheid vom 7. Januar 2020 nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers reduziert die bereits vollzogene Lohnpfändung indessen nicht sein monatliches Einkommen. Die abgezogenen Lohnpfändungsquoten (die der Tilgung von Schulden entsprechen) stellen vielmehr Auslagen dar, die in den entsprechenden Monaten anfielen, weshalb nicht sein Einkommen verringert, sondern sein Bedarf erhöht war (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2014 124 vom 13. November 2014 E. 2a).