Die Revision der Pfändung kann folglich nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamts beruhenden früheren Lohnpfändungen können deshalb nicht mehr rückgängig gemacht werden (KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 71 f. zu Art. 93 SchKG; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 54 f. zu Art. 93 SchKG).