Das Revisionsbegehren kann aber auch vom Gläubiger oder vom Schuldner gestellt werden. Eine Revision entfaltet ihre Wirkung, sobald die sie begründenden Tatsachen eingetreten sind. Sind etwa gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge neu zu berücksichtigen, ist dieser Zeitpunkt mit der Zustellung des Urteils an den Schuldner gegeben. Die Revision der Pfändung kann folglich nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern wirkt nur für die Zukunft.