7. 7.1 7.1.1 Hat der Unterhaltspflichtige neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsberechnung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Andernfalls würde dessen verbleibende finanzielle Leistungskraft nach Deckung des eigenen Grundbedarfs derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen.