Das Bundesgericht habe mehrfach festgehalten, dass persönliche Schulden gegenüber Dritten, die nur einen Ehegatten betreffen, der Unterhaltspflicht nachgingen. Sämtliche Schulden des Beschwerdeführers seien persönliche Schulden, etwas anderes sei weder behauptet noch belegt. Er sei verpflichtet, die Anpassung der Lohnpfändung zu erwirken, dies habe er von Anfang an und weiterhin bewusst unterlassen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Auszug der Beschwerdegegnerin praktisch alle persönlichen Zahlungen eingestellt und sei bewusst in die Lohnpfändung geraten, um der Beschwerdegegnerin zu schaden (pag. 363 ff.).