In diesen Monaten sei er ohne Weiteres in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es möge sein, dass die in den jeweiligen Monaten gepfändeten Lohnpfändungsquoten bereits an die Gläubiger verteilt worden sind, dies schütze den Beschwerdeführer jedoch nicht vor seinen Unterhaltspflichten, er habe lediglich eine «Schuldenumschichtung» vorgenommen (pag. 357 ff.). Das Bundesgericht habe mehrfach festgehalten, dass persönliche Schulden gegenüber Dritten, die nur einen Ehegatten betreffen, der Unterhaltspflicht nachgingen.