6.3 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe bereits seit ihrem Auszug, spätestens aber seitdem er anwaltlich vertreten war, Kenntnis von seiner Unterhalspflicht gehabt. Dem Beschwerdeführer seien in den Monaten April und Mai 2019 sowie ab Oktober 2019 die vollen Taggelder ohne Abzug einer Lohnpfändung ausbezahlt worden. In diesen Monaten sei er ohne Weiteres in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.