Die Pfändung habe die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt, da erstens eine Anspruchsgrundlage vorgelegt und zweitens mindestens eine dreimalige Bezahlung des Unterhaltsbeitrags nachgewiesen werden müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da im Zeitpunkt der Pfändung noch gar keine Anspruchsgrundlage vorgelegen habe (pag. 319). 6.2.2 Das Regionalgericht habe die Lohnpfändung bei der Berechnung des monatlichen Unterhaltsbeitrags für die Zeit vom 9. April 2019 bis 29. Februar 2020 nicht berücksichtigt. Damit sei für die Berechnung ein höheres Nettoeinkommen als Grundlage