Bei der Beschwerdegegnerin ging das Regionalgericht von einem Einkommen von CHF 0.00 aus. Bei E.________ bestehe das Einkommen aus den Kinderzulagen von monatlich CHF 230.00 (pag. 293 ff.). 6.1.4 Den Bedarf der Beschwerdegegnerin bezifferte das Regionalgericht mit CHF 2'728.00, jenen von E.________ mit CHF 715.00 (pag. 295). 6.1.5 Beim Beschwerdeführer ging das Gericht von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00 aus. Die Miete inkl. Nebenkosten betrage CHF 1'335.00 und die Krankenkassenprämie CHF 407.00 pro Monat.