5 hängig davon, ob es um rückwirkend oder zukünftig festzusetzenden Unterhalt gehe. Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise E.________ seien dringend auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, womit alle anderen Schuldverpflichtungen nachzugehen hätten. Demnach sei von verfügbaren finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers von CHF 3'490.00 pro Monat auszugehen (pag. 293). 6.1.3 Bei der Beschwerdegegnerin ging das Regionalgericht von einem Einkommen von CHF 0.00 aus.