Das Regionalgericht ging davon aus, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bis mindestens am 29. Februar 2020 fortdauern wird (pag. 291 ff.). 6.1.2 Das Regionalgericht erwog weiter, aus den Taggeldabrechnungen gehe hervor, dass die Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers teilweise gepfändet werde. Entgegen seinen Vorbringen dürften allfällige Lohnpfändungen nicht als (weitere) Abzüge vom Nettolohn berücksichtigt werden, da gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Einkommen nur insoweit pfändbar sei, als es nicht für den Schuldner und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen notwendig ist. Dies gelte unab-