Die Beschwerdebeilage 4 (E-Mail vom 9. März 2020) und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gelten als neu und sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen und die Ausführungen betreffend Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers. 5.3 Soweit die neu eingereichten Beweismittel die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren betreffen, sind diese hingegen zulässig und können zu deren Beurteilung beigezogen werden. III.