296 Abs. 1 ZPO ändert – anders als bei der Berufung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352) – nichts an der Anwendbarkeit dieser Bestimmung (REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, N. 366). Ob dies ausnahmslos gilt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden (verneinend BÄHLER, Die familienrechtlichen Verfahren in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Überblick und erste Entwicklungen, BE N’ius 10/2012, S. 61). Die Beschwerdebeilage 4 (E-Mail vom 9. März 2020) und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gelten als neu und sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen.