4 5.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO liegt hier nicht vor. Auch der in Kinderbelangen geltende uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO ändert – anders als bei der Berufung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352) – nichts an der Anwendbarkeit dieser Bestimmung (REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, N. 366).