Der hier strittige monatliche Unterhaltsbeitrag bis Februar 2020 musste demnach unbestritten tiefer ausfallen. Der Streitwert beträgt folglich weniger als CHF 10'000.00, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, hat er doch eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde erweist sich damit als zulässiges Rechtsmittel (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.