4. 4.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Eheschutzentscheid (Art. 271 und Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1 der Anträge). Der reformatorische Antrag in Ziff. 2 der Anträge bezieht sich indessen ausschliesslich auf Ziff. 4 des Dispositivs. Auch aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der Festlegung der Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020 nicht einverstanden ist.