Am 17. April 2020 hat der Beschwerdeführer in einer unaufgeforderten Eingabe zur Beschwerdeantwort Stellung genommen und eine E-Mail des Betreibungsamts vom 17. April 2020 eingereicht (pag. 383 ff.). Diese Eingabe hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. April 2020 zugestellt (pag. 397 ff.). II.