3. 3.1 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. März 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 9. April 2019 bis am 29. Februar 2020 nicht gegeben seien (pag. 315 ff.). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht (Verfahren ZK 20 134; pag. 327 ff.) 3.2 Am 26. März 2020 hat der Beschwerdeführer die Taggeldabrechnungen von Oktober 2019 bis Februar 2020 nachgereicht (pag.