2 Beschwerdegegnerin bezogen würden (Ziff. 4). Die Unterdeckung des Sohnes für die Zeit von April 2019 bis Februar 2020 legte das Regionalgericht auf CHF 2'814.00 fest (davon CHF 2'728.00 Betreuungsunterhalt; Ziff. 5). Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte, zudem habe jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen, je unter Vorbehalt der ihnen erteilten unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 6 und 7; pag. 251 ff.). 2.5 Die vom Beschwerdeführer verlangte (pag. 269) schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 6. März 2020 (pag. 275 ff.).