_ unter die Obhut der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2) und bestätigte die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft (Ziff. 3). Weiter verurteilte es den Beschwerdeführer zur einem monatlich im Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag für E.________ von CHF 292.00 für April 2019 und von CHF 398.00 ab Mai 2019 bis Februar 2020. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer vor März 2020 eine 100%-Anstellung innehatte, verpflichtete ihn das Regionalgericht, ab Stellenantritt einen Barunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 900.00 zu bezahlen.