6 der Trennungsvereinbarung). 2.3 Am 9. September 2019 erteilte das Regionalgericht beiden Parteien antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung ihrer Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter (pag. 173). 2.4 Mit Verfügung und Entscheid vom 7. Januar 2020 genehmigte das Regionalgericht die Teil-Trennungsvereinbarung vom 4. September 2019 (Ziff. 1). In der Sache stellte es den Sohn E.________ unter die Obhut der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2) und bestätigte die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft (Ziff. 3).