Da eine Revision der Lohnpfändung gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG nur für die Zukunft wirken kann, kann der Unterhaltspflichtige auf gepfändete Lohnquoten für die rückwirkende Leistung von Unterhaltsbeiträgen nicht mehr zugreifen. Eine bereits erfolgte Lohnpfändung für eine in der Vergangenheit liegende Zeitperiode ist daher bei der Bemessung von in dieser Zeitperiode liegenden Unterhaltsbeiträgen zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch (E. 7.1). Erwägungen: I.