Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 7. Januar 2020 (CIV 19 2710) Regeste: Art. 285 ZGB, Art. 93 SchKG; Berücksichtigung Lohnpfändung bei der Unterhaltsbemessung Eine bestehende Lohnpfändung ist grundsätzlich nicht im Bedarf des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sofern es sich um persönliche, nur ihn betreffende Schulden handelt. Dieser Grundsatz gilt nicht bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für eine in der Vergangenheit liegende Zeitperiode. Da eine Revision der Lohnpfändung gestützt auf Art.