14. Die Kostenpflicht im Weiterziehungsverfahren richtet sich nach Art. 103 ff. VRPG (KS 3, Ziff. III.e). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als unterliegend und werden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 106 VRPG unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.