Ist italienisches Recht anwendbar, so kommt es auf die Ausschlagung nach schweizerischem Recht nicht an. Es wäre auch nicht am Regierungsstatthalter, den Gang des Verfahrens nach italienischem Recht sicherzustellen oder die Erbenstellung in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. hierzu Ziff. 8 hiervor). Für die Neuansetzung einer Ausschlagungsfrist bestünde zudem gestützt auf italienisches Recht kein Raum. Gemäss den Beschwerdeführern kann die der schweizerischen Ausschlagung ähnliche italienische Vorkehr bis zu 10 Jahren nach dem Todesfall eingelegt werden.