Die Frage der Erbenqualität ist eine materielle und gestützt auf das Gesagte folglich eine nach italienischem Recht zu beurteilende Frage. Ob auch die Frage, ob die Beschwerdeführer ihr Erbe angetreten oder allenfalls ausgeschlagen haben, in diesem Zusammenhang nach italienischem Recht zu beurteilen wäre, erscheint gestützt auf die Rechtsprechung zum ehemaligen Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869 (SR 0.276.193.491) grundsätzlich naheliegend, um die Einheitlichkeit des anwendbaren Rechts zu gewährleisten (vgl.