Dabei ist allerdings die Abgrenzung zwischen den materiellen Streitigkeiten und der formellen Nachlassabwicklung in der Lehre wenig geklärt. Lebt der italienische Staatsangehörige in der Schweiz, sind für die Aufnahme des Sicherungsinventars die schweizerischen Behörden zuständig, für die Frage, ob die Witwe Erbin ist oder nicht, hingegen die italienischen Behörden (vgl. BGE 120 II 293 E. 2; 99 II 246 E. 3b). Die Frage der Erbenqualität ist eine materielle und gestützt auf das Gesagte folglich eine nach italienischem Recht zu beurteilende Frage.