91 III 18 E. 2b). Art. 17 regelt hingegen nicht, welche Behörde für die formelle Nachlassbehandlung zuständig ist und nach welchem Recht sich diese Massnahmen bestimmen. Diese Fragen beurteilen sich nach den autonomen Kollisionsnormen des schweizerischen Rechts, mithin nach dem IPRG. Dabei ist allerdings die Abgrenzung zwischen den materiellen Streitigkeiten und der formellen Nachlassabwicklung in der Lehre wenig geklärt.