12. 12.1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem Hauptbegehren, es sei ihnen zur Ausschlagung des Nachlasses des am ________ 2019 in Bern verstorbenen Erblassers eine Frist anzusetzen. 12.2 Der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 ist nach wie vor gültig. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung regelt Art. 17 Abs. 3 dieses Vertrags nicht nur den Gerichtsstand, sondern auch das anwendbare materielle Recht (BGE 136 III 461 E. 5.2; 91 III 18 E. 2b).