Weil keine wichtigen Gründe geltend gemacht worden seien, könne die Frist zur Ausschlagung nicht neu angesetzt werden. Im Übrigen registriere der Regierungsstatthalter Ausschlagungserklärungen lediglich formell. Er sei jedoch nicht befugt, eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen. Auch verspätet eingegangene Erklärungen würden registriert. Ob diese gültig seien, sei im Streitfall durch das zuständige Gericht zu prüfen. Daraus sei zu schliessen, dass es sich bei der strittigen Neuansetzung einer Ausschlagungsfrist um eine formelle Frage handle (pag. 21 f.).