17 Abs. 3 des Niederlas- sungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien umfasse lediglich erbrechtliche Streitigkeiten, nicht aber den formellen Verfahrensablauf. Im vorliegenden Fall stehe die formelle Nachlassbehandlung im Streit, hingegen liege keine Streitigkeit zwischen den Erben vor. Es bleibe für den Verfahrensablauf mithin schweizerisches Recht anwendbar. Damit sei die Ausschlagungsfrist am 24. Oktober 2019 abgelaufen. Weil keine wichtigen Gründe geltend gemacht worden seien, könne die Frist zur Ausschlagung nicht neu angesetzt werden.