6 gend nicht abgelaufen. Um dem von der italienischen Gesetzgebung geforderten Formerfordernis nachzukommen, würden die Beschwerdeführer die Ausschlagung von einem Notar beurkunden lassen. Entsprechend sei zu diesem Zweck die Ausschlagungsfrist angemessen zu verlängern (pag. 5 ff.). 11.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, Art. 17 Abs. 3 des Niederlas- sungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien umfasse lediglich erbrechtliche Streitigkeiten, nicht aber den formellen Verfahrensablauf.