Bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des italienischen Erbstatuts stehe bis zur rechtsgültigen Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nicht fest, wem überhaupt Erbenstellung zukomme. Folglich ergebe sich, dass Form und Frist der Ausschlagung den Regeln des italienischen Erbrechts unterstehen würden. Im italienischen Recht erfolge der Anfall der Erbschaft nicht ipso iure. Der Nachlass falle den Erben erst durch die Annahme der Erbschaft an (Art. 490 ff. des italienischen Codice Civile [nachfolgend: CCI]). Die Annahmefrist betrage 10 Jahre ab Eröffnung des Erbgangs (Art.